§ 3 AK-WO

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.1993

Wahlkörper

§ 3.

(1) Die Wahl ist getrennt in drei Wahlkörpern, und zwar je in einem für

  1. 1. Arbeiter,
  2. 2. Angestellte und
  3. 3. Verkehrsbedienstete

(2) In den einzelnen Wahlkörpern wählen:

  1. 1. im Wahlkörper für Arbeiter: alle Wahlberechtigten, die zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören oder nach den Merkmalen ihrer Berufstätigkeit zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören würden, sofern sie nicht im Wahlkörper für Verkehrsbedienstete wählen;
  2. 2. im Wahlkörper für Angestellte: alle Wahlberechtigten, die zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören oder nach den Merkmalen ihrer Berufstätigkeit gehören würden, sofern sie nicht im Wahlkörper für Verkehrsbedienstete wählen;
  3. 3. im Wahlkörper für Verkehrsbedienstete: alle in den dem öffentlichen Verkehr dienenden Betrieben (wie Eisenbahnen, Straßenbahnen, Seilbahnen, Liften, Schiffahrtsbetrieben, Luftfahrtsbetrieben, Dienststellen der Post- und Telegraphenverwaltung, Rundfunk) beschäftigten wahlberechtigten Arbeiter und Angestellten.

(3) Wahlberechtigte, die am Stichtag arbeitslos sind, wählen in dem Wahlkörper (Abs. 2), dem sie nach ihrem letzten Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis zugehörten.

Schlagworte

Postverwaltung, Arbeitsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2025

Gesetzesnummer

10008866

Dokumentnummer

NOR12107263

alte Dokumentnummer

N6199328275J

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