§ 3 AHStG

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 332/1981

§ 3. Gestaltung der Studienvorschriften

(1) In Verbindung mit den in diesem Bundesgesetz enthaltenen allgemeinen, für alle Studien in gleicher Weise geltenden Vorschriften bleibt die grundsätzliche Regelung der folgenden Angelegenheiten den besonderen Studiengesetzen für die einzelnen Gebiete der Wissenschaften (Studienrichtungen) vorbehalten:

  1. a) die Bezeichnung der jeweiligen Studienrichtung und ihre allfällige Aufgliederung in Studienzweige;
  2. b) die Zahl der Studienabschnitte (§ 14);
  3. c) die Dauer der Diplomstudien, Kurzstudien, Erweiterungsstudien und Aufbaustudien (§ 13 Abs. 1);
  4. d) die Umschreibung der Studienziele der einzelnen Studienabschnitte und die Aufzählung der Pflichtfächer (Prüfungsfächer) der Diplomprüfungen und der Rigorosen (§§ 15 Abs. 4, 23 und 24);
  5. e) die Art der Diplomarbeiten (§ 25 Abs. 1);
  6. f) die Anzahl und die Bezeichnung der Diplomprüfungen und Rigorosen (§ 23);
  7. g) die Durchführung der Prüfungen (§ 24 Abs. 3 und 4);
  8. h) die Benennung der akademischen Grade (§§ 35 und 36) und der Berufsbezeichnungen (§ 13 Abs. 1 lit. b und d).

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat auf Grund der besonderen Studiengesetze in Verbindung mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Durchführung der ordentlichen Studien durch Verordnung näher zu regeln (Studienordnungen, § 15). Die zuständige akademische Behörde hat auf Grund der besonderen Studiengesetze in Verbindung mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und unter Berücksichtigung der Studienordnungen für jede Studienrichtung einen Studienplan (§ 17) zu erlassen.

(3) Die besonderen Studiengesetze, die Studienordnungen und die Studienpläne haben die Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu gewährleisten; sie sind den Erfordernissen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und Fortbildung in stetem Zusammenhang mit den Fortschritten der Wissenschaft anzupassen.

(4) Die zuständige akademische Behörde (§ 15 Abs. 2) und die Rektorenkonferenz (§ 107 UOG) haben im Sinne des Abs. 3 die Erlassung und Abänderung besonderer Studiengesetze und Studienordnungen vorzuschlagen. Solche Anträge sind ausführlich zu begründen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat zur Behandlung von Vorschlägen, welche die Erlassung oder Abänderung besonderer Studiengesetze betreffen, sonst bei allgemeiner Bedeutung des Gegenstandes, Beratungen einzuberufen, zu denen die Vertreter der akademischen Behörden der betreffenden Hochschulen (Fakultäten) (§ 15 Abs. 2), die Vertreter der Rektorenkonferenz, des Akademischen Rates (§ 108 UOG) und der Österreichischen Hochschülerschaft (§ 2 Abs. 2 Hochschülerschaftsgesetz 1973, BGBl. Nr. 309/1973) einzuladen sind. Wird die Mitwirkung anderer Universitäten (Fakultäten), der Akademie der bildenden Künste oder einer Kunsthochschule vorgesehen, so sind auch die Vertreter dieser Institutionen zu hören und zu den Beratungen einzuladen. Bereitet der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung gemäß Abs. 3 die Erlassung oder Abänderung von besonderen Studiengesetzen oder Studienordnungen selbst vor, so ist in gleicher Weise vorzugehen.

(5) Durch Bundesgesetze festgelegte sonstige Rechte zur Antragstellung, zur Begutachtung und zur Beratung bleiben unberührt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 332/1981

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118694

alte Dokumentnummer

N7196613901L

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