§ 3 AFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

2. Abschnitt

Bewilligungen Bewilligungspflicht

§ 3.

(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Amateurfunkstelle ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung (Amateurfunkbewilligung) zulässig. Davon ausgenommen sind

  1. 1. der Betrieb im Fall der Mitbenützung gemäß § 17 und
  2. 2. die Errichtung und der Betrieb von Funkempfangsanlagen, welche lediglich die dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche erfassen.

(2) Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.

(3) Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung gemäß § 4 Abs. 4 hat das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

10012870

Dokumentnummer

NOR12159251

alte Dokumentnummer

N9199912708Y

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