2. Abschnitt
Bewilligungen Bewilligungspflicht
§ 3.
(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Amateurfunkstelle ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung (Amateurfunkbewilligung) zulässig. Davon ausgenommen sind
- 1. der Betrieb im Fall der Mitbenützung gemäß § 17 und
- 2. die Errichtung und der Betrieb von Funkempfangsanlagen, welche lediglich die dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche erfassen.
(2) Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.
(3) Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung gemäß § 4 Abs. 4 hat das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
10012870
Dokumentnummer
NOR12159251
alte Dokumentnummer
N9199912708Y
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