§ 3.
(1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 (ausgedrückt in Tonnen Produkt pro Tag).
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024
Gesetzesnummer
10011155
Dokumentnummer
NOR12143241
alte Dokumentnummer
N8199913227U
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