§ 3 AEV Nichteisen

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1996

§ 3.

(1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis D, dessen Emissionswert mit einer Konzentration festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht durch Multiplikation des Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge.

(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionswert als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation des Emissionswertes mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe des maximalen Erzrohgutdurchsatzes (ausgedrückt in Tonnen Roherz pro Tag) einer Aufbereitungs- und Veredelungsanlage gemäß § 1 Abs. 5. Die auf Grund eines aktuellen Erzrohgutdurchsatzes zulässige Tagesfracht ergibt sich durch Multiplikation des Emissionswertes mit dem aktuellen Erzrohgutdurchsatz eines Tages. Als aktueller Erzrohgutdurchsatz gilt das arithmetische Mittel der Erzrohgutdurchsätze jener sieben Tage, die dem Probenahmetag (Anlage E, Z 2 und 3) vorhergegangen sind.

(3) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionswert als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation des Emissionswertes mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität an Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetall einschließlich Nebenprodukte (ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6 oder 7.

(4) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 4 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionswert als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation des Emissionswertes mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität (bei Hexachlorbenzol der maximalen Tagesbehandlungskapazität mit Chlor oder chlorabspaltenden Substanzen) an Aluminium oder Aluminiumlegierung (ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 8.

Schlagworte

Aufbereitungsanlage, Bleimetall, Kupfermetall, Molybdänmetall, Wolframmetall

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021

Gesetzesnummer

10010939

Dokumentnummer

NOR12139106

alte Dokumentnummer

N8199552617J

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