§ 3 AEV Kohleverarbeitung

Alte FassungIn Kraft seit 28.11.1998

§ 3.

(1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionswert als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation dieses Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Verkokungskapazität (ausgedrückt in Tonnen Steinkohle pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10011022

Dokumentnummer

NOR12140535

alte Dokumentnummer

N8199710952U

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