§ 3 AEV Gebleichter Zellstoff

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.2001

§ 3.

Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionsbegrenzung in Anhang A oder B als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 (ausgedrückt in Tonnen luftgetrocknetem gebleichtem Zellstoff pro Tag).

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

20000787

Dokumentnummer

NOR40009280

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