§ 3.
(1) Wenn Waren unter zollamtliche Überwachung gestellt worden sind, um veredelt (Erstattungs-Veredelung) oder gelagert (Erstattungs-Lagerung) zu werden, ist dem Inhaber der aktiven Veredelung oder des Zollagerverfahrens nach Maßgabe der Rechtsakte der Gemeinschaft auf Antrag mit Bescheid eine Vorfinanzierung der Erstattung zu gewähren.
(2) Im Anwendungsgebiet hat die Erstattungs-Veredelung in einer aktiven Veredelung und die Erstattungs-Lagerung in einem Zollagerverfahren oder in einer Freizone oder in einem Freilager im Sinn des Zollrechts zu erfolgen. Die zum Zwecke der zollamtlichen Überwachung in das betreffende Zollverfahren übergeführten Waren sind dabei wie Nichtgemeinschaftswaren zu behandeln. An die Stelle einer Zollschuld für diese Waren tritt jedoch die Verpflichtung zur Rückzahlung der Vorfinanzierung; dies ist mit Bescheid festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004912
Dokumentnummer
NOR12053798
alte Dokumentnummer
N3199440404J
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