Bescheinigung über Nachsichten und nach den Übergangsvorschriften zulässige Abweichungen
§ 3.
(1) Wird vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr gemäß § 109 Abs. 10 des Schiffahrtsgesetzes von einzelnen Bestimmungen der Bauvorschriften der Anlagen B.1 oder B.2 eine Nachsicht erteilt, ist der Bescheid an Bord mitzuführen.
(2) Nachsichten, die sich auf den Bau, die Einrichtung oder die Ausrüstung des Schiffes beziehen, sowie die Anwendung von Übergangsvorschriften gemäß § 3 Abs. 2 müssen im Gefahrgut-Zulassungszeugnis vermerkt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10012727
Dokumentnummer
NOR12158037
alte Dokumentnummer
N9199749846L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)