§ 3 AbzG

Alte FassungIn Kraft seit 16.4.1960

§ 3.

(1) Wer einem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 10.000 S oder mit Arrest bis zu einem Monat zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden.

(2) Abzeichen, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung im Sinne des § 1 bilden, sind, soweit dies nach der Beschaffenheit der Abzeichen möglich ist, für verfallen zu erklären.

(3) Der Versuch ist strafbar.

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