§ 3 Abschluß von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Finanzinstitutionen

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1997

§ 3.

In der Kooperationsvereinbarung sind insbesondere zu regeln:

  1. 1. Höhe und Art der Bereitstellung der Geldmittel,
  2. 2. Art der Leistung der österreichischen Konsulenten und Planungsunternehmen sowie das Ausmaß der Mitwirkung von lokalem und/oder internationalem Personal bis zu einem Maximalbetrag von 25 vH des jeweiligen Auftragsvolumens,
  3. 3. Bedingungen der Auftragsvergabe durch die jeweilige internationale Finanzinstitution sowie
  4. 4. Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Geldmittel.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10004514

Dokumentnummer

NOR12055823

alte Dokumentnummer

N3199710945I

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