Umfang der abschließenden Prüfung
§ 3.
(1) Die abschließende Prüfung umfaßt die im 2. Teil für die einzelnen Schularten (Formen, Fachrichtungen) genannten Prüfungsgebiete.
(2) Das Prüfungsgebiet „Religion“ darf nur dann gewählt werden, wenn der Pflichtgegenstand zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde und die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung über jene Schulstufen nachgewiesen wird, in denen der Pflichtgegenstand nicht besucht wurde.
(3) Prüfungskandidaten sind auf Antrag von der Ablegung der abschließenden Prüfung in einzelnen Prüfungsgebieten zu befreien, wenn sie das betreffende Prüfungsgebiet an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung, einer Reife- und Befähigungsprüfung, einer Befähigungsprüfung oder einer Abschlußprüfung bereits mit Erfolg abgelegt haben und der Schulleiter die Vergleichbarkeit der Prüfung feststellt.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010097
Dokumentnummer
NOR12127673
alte Dokumentnummer
N7199813351I
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