§ 3 Abgrenzungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1995

§ 3.

Sofern es sich bei den in Anlage 1 genannten Arzneimitteln um solche pflanzlicher Herkunft handelt, dürfen diese durch die im § 1 Z 2 und 3 genannten Gewerbetreibenden im Kleinverkauf nur

  1. 1. als Ganzdroge,
  2. 2. in grob geschnittenem Zustand oder
  3. 3. in einem in Anlage 1 beschriebenen Zustand

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2023

Gesetzesnummer

10010881

Dokumentnummer

NOR12138298

alte Dokumentnummer

N8199530260L

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