§ 3.
Sofern es sich bei den in Anlage 1 genannten Arzneimitteln um solche pflanzlicher Herkunft handelt, dürfen diese durch die im § 1 Z 2 und 3 genannten Gewerbetreibenden im Kleinverkauf nur
- 1. als Ganzdroge,
- 2. in grob geschnittenem Zustand oder
- 3. in einem in Anlage 1 beschriebenen Zustand
- abgegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Gesetzesnummer
10010556
Dokumentnummer
NOR12134805
alte Dokumentnummer
N8198911384L
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