§ 3 AbgKlassV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Aussehen, Abmessung und Beschaffenheit der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette

§ 3.

(1) Die Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten sind gemäß der Anlage dieser Verordnung auszuführen und mit einer fortlaufenden Nummerierung zu versehen. Sie haben die Zuordnung zur Abgasklasse, die Antriebsart (Benzin, Diesel oder alternative Antriebe im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 5 IG-L), die Fahrzeugklasse gemäß dem KFG 1967, das Vorhandensein eines funktionierenden Partikelfilters und weitere Informationen gemäß der Anlage ersichtlich zu machen. Das Vorhandensein eines funktionierenden Partikelfilters ist jedenfalls mittels Vorlage eines Teilegutachtens und eines Nachweises über den fachgerechten Einbau nachzuweisen.

(2) Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die in die im KFG 1967 beschriebene Abgasklasse mit der Bezeichnung „Euro 1“ fallen, ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 1 der Anlage zu verwenden.

(3) Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die in die Abgasklasse „Euro 2“ fallen, ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 2 der Anlage zu verwenden.

(4) Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die in die Abgasklasse „Euro 3“ fallen, ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 3 der Anlage zu verwenden.

(5) Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die in die Abgasklasse „Euro 4“ fallen, ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 4 der Anlage zu verwenden.

(6) Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die in die Abgasklasse „Euro 5“ oder höher fallen, ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 5 der Anlage zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20007781

Dokumentnummer

NOR40138153

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