§ 3.
Am Schlusse der nach §§ 1 oder 2, Absatz 2, hergestellten Abfassung ist der Vermerk anzufügen: „Abgefaßt durch ... an Stelle des dauernd verhinderten Richters ...“
Von einem gemäß §§ 1 oder 2, Absatz 2, abgefaßten Urteile ist den Parteien unter allen Umständen eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10000032
Dokumentnummer
NOR12000644
alte Dokumentnummer
N1191510533N
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)