§ 3 Abfassung von gerichtlichen Entscheidungen bei Verhinderung des Richters

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1915

§ 3.

Am Schlusse der nach §§ 1 oder 2, Absatz 2, hergestellten Abfassung ist der Vermerk anzufügen: „Abgefaßt durch ... an Stelle des dauernd verhinderten Richters ...“

Von einem gemäß §§ 1 oder 2, Absatz 2, abgefaßten Urteile ist den Parteien unter allen Umständen eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10000032

Dokumentnummer

NOR12000644

alte Dokumentnummer

N1191510533N

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)