§ 3 Abfallnachweisverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1991

Allgemeine Aufzeichnungspflicht

§ 3.

(1) Abfall(Altöl)besitzer haben, sofern sie nicht zur Führung besonderer Aufzeichnungen gemäß den §§ 5 bis 7 verpflichtet sind, für jedes Kalenderjahr fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib des Abfalls (Altöls) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind von den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen getrennt zu führen. Nachzuweisen sind:

  1. 1. die Abfallart durch Angabe der in der ÖNORM S 2100, ausgegeben am 1. März 1990, verwendeten Bezeichnung und Schlüsselnummer;
  2. 2. die Menge des Abfalls (Altöls);
  3. 3. der den Abfall (Altöl) erzeugende Produktions- oder Manipulationsprozeß oder der Übergeber (§ 2 Abs. 4);
  4. 4. die Art der vorgenommenen Behandlung oder der Übernehmer (§ 2 Abs. 5).

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind in Form eines Vormerkbuches, einer Kartei oder durch die chronologische Sammlung von Kopien sonstiger geeigneter Belege des Warenverkehrs, wie Frachtscheine, Rechnungen, Lieferscheine oder bei Verarbeitung in elektronischen Datenverarbeitungssystemen durch Sicherung auf externen Datenträgern (Magnetband, Disketten, Festwechselplatten und ähnliches), sodaß ein Zugriff auf die Daten jederzeit ermöglicht werden kann, zu führen. Die Aufzeichnungen sind getrennt nach den betreffenden Abfallarten fortlaufend zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Jene Abfall(Altöl)besitzer, die Waren erwerbsmäßig abgeben, unterliegen in bezug auf die Rücknahme von nicht gefährlichen Abfällen, Altölen oder Problemstoffen nicht der Aufzeichnungspflicht gemäß Abs. 1.

Schlagworte

Produktionsprozeß

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010663

Dokumentnummer

NOR12135542

alte Dokumentnummer

N8199114237J

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