§ 3 ABBAG-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Bestellung der Organe

§ 3.

Der nicht auf Arbeitnehmer entfallende Teil der Mitglieder des Aufsichtsrates und die Vorstände sind auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20008907

Dokumentnummer

NOR40164134

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