II. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ARBEITNEHMER I. ABSCHNITT Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume, Arbeitstellen Luftraum und Bodenfläche in Arbeitsräumen
§ 3
(1) In Arbeitsräumen muß jedem ständig beschäftigten Arbeitnehmer bei Arbeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung ein Luftraum von mindestens 12 m3 und bei Arbeiten mit normaler körperlicher Beanspruchung ein Luftraum von mindestens 15 m3 zur Verfügung stehen; bei Arbeiten mit starker körperlicher Beanspruchung, bei erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie erhöhter Wärmeeinwirkung, und bei einer Verunreinigung der Luft durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe muß der auf jeden ständig beschäftigten Arbeitnehmer entfallende Luftraum mindestens 18 m3 betragen.
(2) In Arbeitsräumen, in denen Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind und die auch für den Aufenthalt von anderen Personen bestimmt sind, muß für jede dieser Personen zusätzlich ein Luftraum von mindestens 10 m3 zur Verfügung stehen; dies gilt nicht für Verkaufsräume und für Räume in Betrieben des Gastgewerbes.
(3) Der Mindestluftraum nach den Abs. 1 und 2 darf durch das Volumen von Einbauten nicht verringert sein.
(4) Arbeitsräume müssen so bemessen sein, daß für jeden ständig beschäftigten Arbeitnehmer eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2 m2 vorhanden ist.
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