§ 3 A-QSRL

Alte FassungIn Kraft seit 05.7.2006

Meldepflichten

§ 3

(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder für Wirtschaftsprüfer und die Vereinigung der Österreichischen Revisionsverbände für eingetragene Revisoren haben der Qualitätskontrollbehörde folgende Änderungen bezüglich des Erlöschens einer Berufsberechtigung und des Widerrufs einer Zulassung als Revisor unverzüglich zu melden:

  1. 1. Ruhen der Berufsberechtigung,
  2. 2. Suspendierung der Berufsberechtigung,
  3. 3. Verzicht auf die Berufsberechtigung,
  4. 4. Widerruf der öffentlichen Bestellung als Berufsberechtigter,
  5. 5. Widerruf der Zulassung als Revisor,
  6. 6. Widerruf einer durch Anerkennung erteilten Berufsberechtigung,
  7. 7. Tod eines Berufsberechtigten,
  8. 8. Auflösung einer Gesellschaft oder Entzug der Anerkennung als Revisionsverband oder
  9. 9. Fortführung der Tätigkeit aus der Berufsberechtigung durch einen Kurator oder Liquidator, ausgenommen der Kurator oder Liquidator verfügt über eine Bescheinigung gemäß § 15 A-QSG.

(2) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind berechtigt, auf eine gemäß § 15 A-QSG erteilte Bescheinigung jederzeit durch schriftliche Meldung an die Qualitätskontrollbehörde zu verzichten. Ein solcher Verzicht ist unwiderruflich.

(3) Inhaltlich korrespondierende Meldungen gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 und Abs. 4 Z 3 A-QSG sind von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gemeinsam, gegebenenfalls im Wege einer Bevollmächtigung, vorzunehmen.

(4) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben Meldungen gemäß § 23 Abs. 5 A-QSG an die Qualitätskontrollbehörde elektronisch oder in Papierform unter Anschluss der entsprechenden Nachweise vorzunehmen.

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