Externe Qualitätsprüfung
§ 3
(1) Im Rahmen der externen Qualitätsprüfungen sind alle gesetzten Qualitätssicherungsmaßnahmen, welche im Zusammenhang mit der Durchführung von Abschlussprüfungen stehen, zu prüfen.
(2) Die Prüfung der Qualitätssicherungsmaßnahmen hat jedenfalls zu umfassen
- 1. die Qualität der in § 2 Abs. 2 aufgezählten Maßnahmen,
- 2. die Qualität des internen Qualitätskontrollsystems,
- 3. die Qualität der Maßnahmen, die der Einhaltung der allgemein anerkannten Prüfungsstandards, der Berufsgrundsätze und der Standesregeln dienen, und
- 4. die Qualität der Berichte und der Berichterstattung über die Abschlussprüfungen.
(3) Die externen Qualitätsprüfungen haben durch Einschau durch Qualitätsprüfer zu erfolgen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)