§ 3 8. BIFIE-Erhebungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2018

Auftraggeber, Datensicherheit

§ 3.

(1) Mit der Durchführung der Testungen gemäß § 1 und der Erhebungen gemäß § 2 ist das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) gemäß dem Art. 1 des BIFIE-Gesetzes 2008, BGBl. I Nr. 25/2008, betraut; es handelt als Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000.

(2) Die Testungen und Erhebungen dürfen keinen direkten Personenbezug aufweisen. Durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie zB Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzungen, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken) ist sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Testungen und der Erhebungen sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze ein direkter Personenbezug, außer hinsichtlich der Testungen (§ 1) für einen Zeitraum von acht Monaten durch die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler selbst, hergestellt werden kann. Die bei den Erhebungen gemäß § 2 gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten sind spätestens mit 31. Dezember 2021 zu anonymisieren. Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2018

Gesetzesnummer

20010155

Dokumentnummer

NOR40200519

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