§ 3 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.1958

§ 3.

Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 sind sinngemäß auf Vermögenswerte anzuwenden, die – ohne Berücksichtigung des Überganges auf die Republik Österreich gemäß Art. 22 des Staatsvertrages – im Wege des Erbfalls nach einer vor dem 27. Juli 1955 verstorbenen deutschen physischen Person auf einen Erben übergegangen wären, der am 8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955 die Staatsbürgerschaft eines der in den §§ 1 und 2 genannten Staaten besessen hat.

Schlagworte

Legat

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000320

Dokumentnummer

NOR40260984

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