§ 3.
Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 sind sinngemäß auf Vermögenswerte anzuwenden, die – ohne Berücksichtigung des Überganges auf die Republik Österreich gemäß Art. 22 des Staatsvertrages – im Wege des Erbfalls nach einer vor dem 27. Juli 1955 verstorbenen deutschen physischen Person auf einen Erben übergegangen wären, der am 8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955 die Staatsbürgerschaft eines der in den §§ 1 und 2 genannten Staaten besessen hat.
Schlagworte
Legat
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10000320
Dokumentnummer
NOR40260984
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