Öffentliche Orte
§ 3.
Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2021
Gesetzesnummer
20011690
Dokumentnummer
NOR40238826
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Öffentliche Orte
§ 3.
Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2021
Gesetzesnummer
20011690
Dokumentnummer
NOR40238826
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)