§ 3
§ 3. Die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer kleinen Gesellschaft darf auch ohne Verwendung der Formblätter gemäß den Anlagen 1 und 2 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) vorgenommen werden, sofern sichergestellt ist, dass derselbe Text in derselben Gliederung oder in der Gliederung im Sinn des § 1 zweiter Satz enthalten und entweder gedruckt, maschinschriftlich oder sonst maschinell hergestellt ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)