§ 3 3. Formblatt-V

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.2001

§ 3

§ 3. Die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer kleinen Gesellschaft darf auch ohne Verwendung der Formblätter gemäß den Anlagen 1 und 2 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) vorgenommen werden, sofern sichergestellt ist, dass derselbe Text in derselben Gliederung oder in der Gliederung im Sinn des § 1 zweiter Satz enthalten und entweder gedruckt, maschinschriftlich oder sonst maschinell hergestellt ist.

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