§ 3 2. Verordnung betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen

Alte FassungIn Kraft seit 14.4.2020

Inkrafttreten

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20011122

Dokumentnummer

NOR40222640

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