§ 3 2. Druckgeräte-Verbotsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.2007

§ 3.

Bereits in Betrieb befindliche Druckgeräte gemäß § 1 sind außer Betrieb zu nehmen und dürfen erst nach Erfüllung der Maßnahmen, welche die Behörde gemäß § 17 Abs. 2 des Kesselgesetzes vorschreibt, wieder in Betrieb genommen werden.

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