§ 3.
Bereits in Betrieb befindliche Druckgeräte gemäß § 1 sind außer Betrieb zu nehmen und dürfen erst nach Erfüllung der Maßnahmen, welche die Behörde gemäß § 17 Abs. 2 des Kesselgesetzes vorschreibt, wieder in Betrieb genommen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)