§ 3 2. COVID-19-MV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Verkehrsmittel

§ 3.

(1) Bei der Benützung von

  1. 1. Taxis und taxiähnlichen Betrieben,
  2. 2. Seil- und Zahnradbahnen,
  3. 3. Massenbeförderungsmitteln
  1. und in den dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

(2) Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

(3) Für die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr gilt:

  1. 1. Der Betreiber darf Personen nur einlassen, wenn sie einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen. Die Person hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  2. 2. Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021

Gesetzesnummer

20011576

Dokumentnummer

NOR40235451

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