§ 3 2. COVID-19-JuBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2020

Beschränkung von Verzugszinsen und Ausschluss von Inkassokosten

§ 3.

Wenn bei einem vor dem 1. April 2020 eingegangenen Vertragsverhältnis der Schuldner eine Zahlung, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 fällig wird, nicht oder nicht vollständig entrichtet, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, muss er für den Zahlungsrückstand ungeachtet abweichender vertraglicher Vereinbarungen höchstens die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1 ABGB) zahlen und ist nicht verpflichtet, die Kosten von außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen zu ersetzen.

Schlagworte

Betreibungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

20011115

Dokumentnummer

NOR40222507

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