§ 3. Ausfallsbürgschaft.
(1) Die Ausfallsbürgschaft kann nur für zweitstellige Hypothekardarlehen übernommen werden.
(2) Die Ausfallsbürgschaft wird nur dann übernommen, wenn sowohl das erststellige als auch das zweitstellige Hypothekardarlehen auf Schillinge ohne jede Wertsicherung lauten.
(3) Der Schuldner hat sich im Schuldschein über das zweitstellige Hypothekardarlehen zu verpflichten, außerordentliche Tilgungen des erststelligen Hypothekardarlehens vor vollständiger Tilgung des zweitstelligen Hypothekardarlehens nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vorzunehmen. Diese Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn gleichzeitig auch auf das zweitstellige Hypothekardarlehen eine außerordentliche Tilgungszahlung geleistet wird, die mindestens so hoch ist, daß die beiden Tilgungszahlungen dem Verhältnis der ursprünglich zugezählten Darlehensbeträge entsprechen. Der Schuldner muß sich ferner einverstanden erklären, daß im Falle der Verletzung dieser Verpflichtung das zweitstellige Hypothekardarlehen sofort zur Gänze fällig gestellt wird. Der Gläubiger des zweitstelligen Hypothekardarlehens muß sich verpflichten, diese Fälligstellung auf Verlangen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vorzunehmen.
(4) Der Schuldschein über das zweitstellige Hypothekardarlehen ist in Form eines vollstreckbaren Notariatsaktes zu errichten. Bei der Einverleibung des Pfandrechtes ist anzumerken, daß der Notariatsakt im Sinne des § 3 der Notariatsordnung vollstreckbar ist.
(5) Gerät der Schuldner mit einer schuldscheinmäßigen Verpflichtung aus dem zweitstelligen Hypothekardarlehen in Verzug, so hat der Gläubiger, wenn er die vom Bund übernommene Ausfallsbürgschaft geltend machen will, dem Bundesministerium für soziale Verwaltung binnen zwei Wochen nach Fälligkeit der schuldnerischen Leistung von der eingetretenen Säumnis Mitteilung zu machen. Spätestens sechs Wochen nach Fälligkeit der schuldnerischen Leistung hat der Gläubiger die Zwangsversteigerung der verpfändeten Liegenschaft bei Gericht zu beantragen, es wäre denn, daß inzwischen ein Vergleich (eine Stundung) mit Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung zustande gekommen ist oder daß ihm das Bundesministerium für soziale Verwaltung eine Erstreckung der sechswöchigen Frist bewilligt hat.
(6) Mit Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung kann der Gläubiger an Stelle der Zwangsversteigerung (Absatz 5) die Zwangsverwaltung der verpfändeten Liegenschaft bei Gericht beantragen. Diese Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die rückständige Verpflichtung und überdies die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden weiteren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag in den Erträgnissen der verpfändeten Liegenschaft voraussichtlich ihre Deckung finden. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich. Im Falle des Widerrufes hat der Gläubiger binnen zwei Wochen nach Zustellung des Widerrufbescheides die Zwangsversteigerung der Liegenschaft bei Gericht zu beantragen.
(7) In allen Anträgen auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung (Absätze 5 und 6) hat der Gläubiger anzugeben, daß es sich um ein Hypothekardarlehen handelt, für das der österreichische Bundesschatz gemäß dem Bundesgesetze B. G. Bl. Nr. 74/1937 die Ausfallsbürgschaft übernommen hat. Das Exekutionsgericht hat in solchen Fällen von sämtlichen Beschlüssen, die dem betreibenden Gläubiger zuzustellen sind, eine Ausfertigung auch dem Bundesministerium für soziale Verwaltung zuzustellen. Im Falle der Einleitung der Zwangsverwaltung hat das Gericht dem Zwangsverwalter aufzutragen, unabhängig von der dem Gerichte zu legenden Verwalterrechnung dem Bundesministerium für soziale Verwaltung mit Ende jedes Kalendervierteljahres einen Bericht über die Einnahmen und Ausgaben zu erstatten.
Schlagworte
BGBl. Nr. 74/1937
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10011228
Dokumentnummer
NOR12144646
alte Dokumentnummer
N9193712031I
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