§ 3 1. COVID-19-JuBG

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.2020

Anhörungen, mündliche Verhandlungen, Vollzugsaufträge, Protokollaranbringen

§ 3.

Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anhörungen und mündliche Verhandlungen nur abzuhalten, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 vorliegen. Gleiches gilt für die Erteilung und Durchführung von Vollzugsaufträgen sowie für die Protokollierung mündlichen Anbringens. Ist die Vornahme einer Anhörung einer Partei oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch ohne persönliche Anwesenheit aller Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel vorgenommen bzw. durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

20011087

Dokumentnummer

NOR40222703

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