Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).
§ 3.
Nach § 5 des Bundesrechenamtsgesetzes übernimmt das Bundesrechenamt:
- 1. die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der nach § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1985 zu überweisenden Geldleistungen für Zeitsoldaten;
- 2. die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der nach § 35 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1985 auszuzahlenden Geldleistungen für Wehrpflichtige und deren Angehörige;
- 3. die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der nach § 36 Abs. 1 und 2 des Heeresgebührengesetzes 1985 auszuzahlenden Geldleistungen für Wehrpflichtige.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Gesetzesnummer
10001067
Dokumentnummer
NOR12013325
alte Dokumentnummer
N1199012062H
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