§ 3 1. Bundesrechenamtsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1990

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).

§ 3.

Nach § 5 des Bundesrechenamtsgesetzes übernimmt das Bundesrechenamt:

  1. 1. die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der nach § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1985 zu überweisenden Geldleistungen für Zeitsoldaten;
  2. 2. die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der nach § 35 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1985 auszuzahlenden Geldleistungen für Wehrpflichtige und deren Angehörige;
  3. 3. die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der nach § 36 Abs. 1 und 2 des Heeresgebührengesetzes 1985 auszuzahlenden Geldleistungen für Wehrpflichtige.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

10001067

Dokumentnummer

NOR12013325

alte Dokumentnummer

N1199012062H

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