§ 3 1. BRBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

§ 3.

(1) Eine Rechtsvorschrift im Sinne dieses Bundesgesetzes umfaßt die Erstfassung einer Norm samt allen zugehörigen Novellen. Tritt eine Rechtsvorschrift auf Grund des § 1 außer Kraft, so bewirkt dies daher auch das Außerkrafttreten aller Novellen, einschließlich solcher, die nach dem 31. Dezember 1945 kundgemacht wurden.

(2) Als Rechtsvorschriften des Bundes im Sinne des § 1 gelten auch sämtliche in mittelbarer Bundesverwaltung ergangenen Verordnungen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10001596

Dokumentnummer

NOR12017586

alte Dokumentnummer

N1199960832L

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