Kontingentverteilung
§ 3.
(1) Als Kontingentzeitraum gilt ein Kalenderjahr, vom 1. Jänner bis 31. Dezember.
(2) Die Verteilung der Kontingente erfolgt aufgrund aller Anträge, die zwischen dem 1. und 31. Dezember vor Beginn des Kontingentjahres eingebracht sind. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, welche dasselbe Kontingent betreffen, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024
Gesetzesnummer
10004757
Dokumentnummer
NOR12051913
alte Dokumentnummer
N3199223961J
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