§ 3 19. IDG-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1992

Kontingentverteilung

§ 3.

(1) Als Kontingentzeitraum gilt ein Kalenderjahr, vom 1. Jänner bis 31. Dezember.

(2) Die Verteilung der Kontingente erfolgt aufgrund aller Anträge, die zwischen dem 1. und 31. Dezember vor Beginn des Kontingentjahres eingebracht sind. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, welche dasselbe Kontingent betreffen, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Gesetzesnummer

10004757

Dokumentnummer

NOR12051913

alte Dokumentnummer

N3199223961J

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