§ 39v LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 28.1.2009

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

LGBl. Nr. 14/2009

§ 39v

Anwendung auf freie Dienstverhältnisse

Die §§ 39j bis 39r gelten auch für freie Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG sowie für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, mit der Maßgabe, dass

  1. 1. an die Stelle der Begriffe „Dienstnehmerin oder Dienstnehmer“ und „Dienstverhältnis“ die Begriffe „freie Dienstnehmerin oder freier Dienstnehmer“ und „freies Dienstverhältnis“ treten,
  2. 2. § 39j Abs. 2, § 39l Abs. 3 vierter und fünfter Satz, Abs. 3a und 3b und § 39p Abs. 2 Z 4 letzter Satz nicht anzuwenden sind,
  3. 3. für freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, welchen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 39k Abs. 3 oder 4 nach § 44 Abs. 8 ASVG zu berechnen ist.

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