Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
LGBl. Nr. 14/2009
§ 39v
Anwendung auf freie Dienstverhältnisse
Die §§ 39j bis 39r gelten auch für freie Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG sowie für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, mit der Maßgabe, dass
- 1. an die Stelle der Begriffe „Dienstnehmerin oder Dienstnehmer“ und „Dienstverhältnis“ die Begriffe „freie Dienstnehmerin oder freier Dienstnehmer“ und „freies Dienstverhältnis“ treten,
- 2. § 39j Abs. 2, § 39l Abs. 3 vierter und fünfter Satz, Abs. 3a und 3b und § 39p Abs. 2 Z 4 letzter Satz nicht anzuwenden sind,
- 3. für freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, welchen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 39k Abs. 3 oder 4 nach § 44 Abs. 8 ASVG zu berechnen ist.
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