Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
LGBl. Nr. 27/2006, LGBl. Nr. 9/2008
§ 39u
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei
Sterbebegleitung und der Begleitung schwersterkrankter Kinder
Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer kann ab Bekanntgabe einer in § 39s Abs. 1 oder § 39t vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde.
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