§ 39k FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2014

§ 39k.

(1) Der Aufwand für die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen sowie die Auflage des Mutter-Kind-Passes ist nach Maßgabe des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

(2) Der Aufwand für Informationsmaßnahmen betreffend Leistungen nach diesem Bundesgesetz und betreffend das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, sowie Informationsmaßnahmen zur Sicherung der Inanspruchnahme von Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40162507

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)