Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
LGBl. Nr. 28/2002 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 79/2013, LGBl. Nr. 26/2016 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 26/2016
§ 39i
Kündigung
(1) Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den §§ 39e bis 39h sowie 39w und 39x ausgesprochen wird, kann bei den ordentlichen Gerichten angefochten werden. § 207 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(2) Lässt der Dienstnehmer eine entgegen Abs. 1 ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, hat er einen Ersatzanspruch im Sinne des § 35. Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne der §§ 39e bis 39h sowie 39w und 39x zugestanden wäre.
28.04.2016
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