§ 39g FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 39g.

Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesminister für Finanzen) im Jahr 2002 bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von 21 802 000 € zu zahlen, der für den Verwaltungsaufwand bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Finanzverwaltung zu verwenden ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40019319

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