Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
LGBl. Nr. 28/2002, LGBl. Nr. 12/2015
§ 39f
Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren. Im Übrigen gilt § 39e Abs. 2, 3 und 4.
09.03.2015
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