§ 39f LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 07.3.2015

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

LGBl. Nr. 28/2002, LGBl. Nr. 12/2015

§ 39f

Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren. Im Übrigen gilt § 39e Abs. 2, 3 und 4.

09.03.2015

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