§ 39d GWG

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2006

Pflichten von Speicherunternehmen

§ 39d

Speicherunternehmen sind verpflichtet,

  1. 1. unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß § 8 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln und zu verhindern, dass Informationen über ihre eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offen gelegt werden;
  2. 2. die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden Allgemeinen Bedingungen einmal jährlich bzw. nach jeder Änderung zu veröffentlichen;
  3. 3. regelmäßig Informationen über die verfügbare Ein- und Ausspeicherleistung sowie das verfügbare Volumen im Internet zu veröffentlichen;
  4. 4. sofern nicht ohnehin diesbezügliche Daten vom nachgelagerten Netzbetreiber an den Regelzonenführer geliefert werden, diesem über den nachgelagerten Netzbetreiber zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Drucksituation sowie Mengendurchfluss an Übergabepunkten zu Speicheranlagen in der Regelzone in elektronischer Form zu übermitteln;
  5. 5. an der langfristigen Planung des Regelzonenführers mitzuwirken.

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