Sicherheitsbericht
§ 39d.
Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich und Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit Sitz in Österreich haben der Behörde jedes Jahr vor dem 30. Juni einen Sicherheitsbericht vorzulegen, der sich auf das vorangegangene Kalenderjahr bezieht und der Folgendes zu enthalten hat:
- 1. Angaben darüber, wie die unternehmensbezogenen Sicherheitsziele erreicht wurden;
- 2. die österreichischen und die gemeinsamen Sicherheitsindikatoren, soweit sie für das jeweilige Eisenbahnunternehmen von Belang sind;
- 3. die Ergebnisse interner Sicherheitsprüfungen;
- 4. Angaben über Mängel und Störungen, die die Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn oder des Verkehrs auf der Eisenbahn beeinträchtigt haben.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2021
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40078994
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