§ 39b GWG

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2006

Vorlage von Verträgen

§ 39b

Die Speicherunternehmen haben bis spätestens 15. Oktober 2002 alle zum 30. September 2002 geltenden Verträge über die Bereitstellung von Speicherleistung vorzulegen und zu erläutern. Nach dem 30. September 2002 abgeschlossene Verträge sind der Energie-Control GmbH unmittelbar nach Vertragsabschluss vorzulegen.

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