1. vgl. § 103o; 2. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2010.
Grundsätze der Vergütungspolitik und ‑praktiken
§ 39b.
Bei der Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik und ‑praktiken einschließlich der Gehälter und freiwilligen Rentenzahlungen für Mitarbeiterkategorien einschließlich der Geschäftsleitung, Risikokäufer, Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und Mitarbeiter, die derselben Vergütungsgruppe wie die Geschäftsleitung und Risikokäufer angehören und deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil auswirkt, haben die Kreditinstitute die in Anlage zu § 39b genannten Grundsätze in der Weise und in dem Umfang anzuwenden, wie es ihrer Größe, ihrer internen Organisation, der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte, den Mitarbeiterkategorien, der Art und der Höhe ihrer Vergütung sowie der Auswirkung ihrer Tätigkeit auf das Risikoprofil angemessen ist.
1. vgl. § 103o;
2. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2010.
Schlagworte
Vergütungspraktik
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2021
Gesetzesnummer
10004827
Dokumentnummer
NOR40123890
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