§ 39a WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Heranziehung zum Einsatz- und Aufschubpräsenzdienst

§ 39a.

Die Gesamtzahl der Wehrpflichtigen, die auf Grund einer Verfügung des Bundesministers für Landesverteidigung den Einsatzpräsenzdienst und den Aufschubpräsenzdienst leisten, darf zu keiner Zeit 5 000 übersteigen. In diese Zahl sind Wehrpflichtige, die der Meldepflicht nach § 17 Abs. 6 unterliegen und vom Bundesminister für Landesverteidigung zum Einsatzpräsenzdienst herangezogen werden, nicht einzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12063984

alte Dokumentnummer

N4199223837J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)