§ 39a VersVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 39a.

Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 800 S im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)