Gemeinsame Studienprogramme
§ 39a.
Bei gemeinsamen Studienprogrammen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, zu schließen.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40196626
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