§ 39a BUAG

Alte FassungIn Kraft seit 22.3.2020

Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

§ 39a.

(1)  Abweichend von § 21a Abs. 2 sind für Zeiträume mit einer Wochenarbeitszeit von null Stunden im Rahmen einer COVID-19-Kurzarbeit von 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 keine Zuschläge für den Sachbereich der Urlaubsregelung zu entrichten.

(2)  Abweichend von den §§ 13k Abs. 1, 13o und 21 Abs. 2 sind im Zeitraum von 16. März 2020 bis 15. Mai 2020 keine Zuschläge zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40221575

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