§ 39a AHStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1995

§ 39a. Strafbestimmungen

(1) Wer einen oder mehrere der in § 35 Abs. 1, § 35a Abs. 1 und § 36 Abs. 1 genannten akademischen Grade unberechtigt verleiht oder vermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 10 000 S bis 200 000 S zu bestrafen ist.

(2) Wer eine dem inländischen Universitäts- oder Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder den inländischen akademischen Graden oder Titeln ähnliche Bezeichnung unberechtigt führt, verleiht oder vermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 10 000 S bis 200 000 S zu bestrafen ist.

(3) Wer eine dem ausländischen Universitäts- oder Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder den ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung unberechtigt führt, verleiht oder vermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 10 000 S bis 200 000 S zu bestrafen ist.

(4) Auch der Versuch gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 ist strafbar.

(5) Unberechtigt im Sinne der vorstehenden Absätze ist die Verleihung, Vermittlung oder Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder Titel, die gleiche oder ähnliche Bezeichnung

  1. 1. von einer Institution stammt, die einer inländischen Hochschule nicht gleichwertig ist, oder
  2. 2. von einer Institution stammt, die vom Sitzland nicht als Hochschule anerkannt ist, oder
  3. 3. nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher Leistungen erworben wird.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1995

Schlagworte

Universitätswesen, Studienleistung

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12126004

alte Dokumentnummer

N7199549566J

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