Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1995
§ 39a. Strafbestimmungen
(1) Wer einen oder mehrere der in § 35 Abs. 1, § 35a Abs. 1 und § 36 Abs. 1 genannten akademischen Grade unberechtigt verleiht oder vermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 10 000 S bis 200 000 S zu bestrafen ist.
(2) Wer eine dem inländischen Universitäts- oder Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder den inländischen akademischen Graden oder Titeln ähnliche Bezeichnung unberechtigt führt, verleiht oder vermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 10 000 S bis 200 000 S zu bestrafen ist.
(3) Wer eine dem ausländischen Universitäts- oder Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder den ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung unberechtigt führt, verleiht oder vermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 10 000 S bis 200 000 S zu bestrafen ist.
(4) Auch der Versuch gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 ist strafbar.
(5) Unberechtigt im Sinne der vorstehenden Absätze ist die Verleihung, Vermittlung oder Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder Titel, die gleiche oder ähnliche Bezeichnung
- 1. von einer Institution stammt, die einer inländischen Hochschule nicht gleichwertig ist, oder
- 2. von einer Institution stammt, die vom Sitzland nicht als Hochschule anerkannt ist, oder
- 3. nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher Leistungen erworben wird.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1995
Schlagworte
Universitätswesen, Studienleistung
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Gesetzesnummer
10009287
Dokumentnummer
NOR12126004
alte Dokumentnummer
N7199549566J
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