§ 39 ZustG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2004

Vollziehung

§ 39.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 29, 30 und 31 der Bundeskanzler, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung betraut.

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